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Wahlrecht / Wahlberechtigung

Das Wahlrecht bzw. die Wahlberechtigung ergibt sich aus den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes (EuWG) und § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG).

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebenjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Die Wohnsitzvoraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und in den Gebieten der übrigen Mitgliedsstaaaten der Europäischen Union erfüllt.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Wohnungs- oder Aufenthaltsvoraussetzung seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht.

Bei mehreren Wohnungen gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Wohnsitz.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Ihre Ansprechpartnerin


Ilona Heller
Zimmer 25, 1. OG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-119
Fax: 04761 / 987-151
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