Leinenzwang für Hunde während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Ordnungswidrig handelt, wer nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli an der Leine geführt wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Bremervörde, im März 2026


