Informationen zu Schotterflächen in Bremervörde
Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Auch mit Blick auf den stetigen Klimawandel ist es dringend erforderlich, die Versiegelung von Bodenflächen auf das notwendige Maß zu beschränken, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zudem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken als Grünflächen gestaltet sein, es sei denn, sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. Das bedeutet, dass Flächen mit Rasen, Gehölzen oder anderen Pflanzen begrünt werden sollten. Pflasterungen oder Plattenbeläge sind nur zulässig, wenn sie die Begrünung nicht ersetzen und z. B. als schmale Einfassung von Beeten dienen. Schotterflächen dürfen die Begrünung nicht ersetzen.
Überwachung und Sanktionen:
Die Bauordnungsbehörde des Landkreises Rotenburg Wümme ist für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig. Bei Verstößen können Maßnahmen zur Herrichtung oder Begrünung der Flächen angeordnet werden. Bei Nichtbefolgung drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Weiterführende Informationen:
Für detaillierte Informationen verweisen wir auf die Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Zudem enthält ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Az.: 1 LA 20/22) vom 17.01.2023 weitere rechtliche Klarstellungen zur Ausführung von Grünflächen gemäß § 9 Abs. 2 NBauO.
Für Rückfragen oder weitere Informationen stehen die Mitarbeitenden des Bauamtes des Landkreises Rotenburg Wümme zur Verfügung. www.lk-row.de