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Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält deshalb eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen, wie z.B. Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Namensänderung bei Kindern.

Eine weitere Möglichkeit für Namensänderungen ist die Erklärung zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge nach § 94 Bundesvertriebenengesetz. Diese Möglichkeit wurde in Art. 47 EGBGB zusammengefasst mit der Möglichkeit der Angleichung der nach einem ausländischen Recht erworbenen Namen an das deutsche Recht für Personen, die ihre Namen nach ausländischem Recht erworben haben und für die nun deutsches Recht für die Namensführung maßgeblich geworden ist.

Artikel 48 EGBGB bietet Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt, die Möglichkeit, einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in einem Personenstandsregister beurkundeten Namen, zu wählen.

Seit dem 01.11.2018 besteht die Möglichkeit, gemäß § 45a Personenstandsgesetz (PStG), die Reihenfolge der eigenen Vornamen selbst zu bestimmen, sofern sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen. Ebenfalls ist es nicht möglich, Vornamen bzw. Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen oder die Schreibweise des Vornamens zu verändern.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter. Sie können Ihren Namen nur dann ändern lassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in Ihrem Fall zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte führt und wenn keine entgegen gesetzten Interessen anderer Beteiligter und des Staates an der Namensänderung überwiegen.

Benötigte Unterlagen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • Antrag mit Begründung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt)
  • Führungszeugnis des Bundeszentralregisters
  • aktueller Einkommensnachweis
  • bei Personen, die verheiratet sind oder waren, zusätzlich
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

Diese Aufstellung der Unterlagen ist nicht abschließend. Weitere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Kosten
  • Die Namensänderung nach 94 BVFG ist gebührenfrei 
  • nach Art. 47 und Art. 48 EGBGB, jeweils 25,00 Euro
  • nach § 45a PStG 30,00 Euro
  • Die Gebühr für die Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder von Lebenspartnern und die Namensänderung für Kinder nach dem bürgerlichen Recht beträgt 25,00 Euro.
  • Die öffentlich-rechtliche Namensänderung: Die Gebührenpflicht im Namensänderungsverfahren entsteht bereits dann, wenn Sie den Antrag bei uns abgeben.
    Je nach Verwaltungsaufwand und Nutzen der Änderung erhebt der Landkreis zurzeit für eine

    Vornamensänderung
    30,00 – 500,00 Euro

    Familiennamensänderung
    30,00 – 1.500,00 Euro

Stand Okt. 2021

Bei Genehmigung des Antrags ist die gesamte Gebühr zu entrichten, bei Ablehnung des Antrags bzw. bei Rücknahme reduziert sich der Betrag auf die Hälfte bzw. 30 %  der Ausgangsgebühr. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse werden berücksichtigt.

Ihr Ansprechpartner


Andreas Kieslich
Besuchsadresse: Neue Str. 106
Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-116
Fax: 04761 / 987-169
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.