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Was erledige ich wo?

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Garten-/Zwischenzähler

Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten (Ausschlussfrist) bei der Stadt Bremervörde einzureichen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch festinstallierte geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen, zu unterhalten und ggf. nacheichen zu lassen hat. Die Ausschlussfrist gilt auch für formlose Erstattungsanträge bei Rohrbrüchen. Empfehlenswert ist, den Antrag nach erfolgter Frischwasserabrechnung des Wasserversorgers zu stellen.

Der Wasserzähler unterliegt dem Eichgesetz und ist daher vom Antragsteller alle 6 Jahre zur Überholung und Beglaubigung auf eigene Kosten auszutauschen. Der neu eingebaute und geeichte Wasserzähler ist erneut schriftlich zu beantragen. Bei Überschreitung der Eichfrist werden die vom nicht ausgetauschten Wasserzwischenzähler gemessenen Wassermengen bei der Abrechnung nicht mehr berücksichtigt.

Wurde ein Erstattungsantrag für die Absetzung regelmäßig anfallender Absetzungsmengen, die durch Zwischenzähler nachgewiesen werden, anerkannt, erfolgt diese Absetzung direkt im Rahmen der Verbrauchsabrechnung.

Ihre Ansprechpartner


Fachbereich Finanzen
2. OG, rechter Flur
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-129
Fax: 04761 / 987-176
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