Ansicht Rathaus
Ansicht Rathaus
previous arrow
next arrow

Was erledige ich wo?

A

Namenserklärungen

Folgende Namenserklärungen werden entgegengenommen und beurkundet:

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe besteht, kann die Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Namensführung (Eheurkunde/Heiratsurkunde,  begl. Abschrift aus dem Eheregister/dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)
  • gültiger Personalausweis oder Pass
2. Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen), sofern der Ehename nicht aus mehreren Teilen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehr als einem Teil, kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Namensführung (Eheurkunde/Heiratsurkunde, begl. Abschrift aus dem Eheregister/dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
3. Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Die Erklärung nach Ziffer 2. über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.

4. Wiederannahme eines früheren Namens (Namensänderung nach Auflösung der Ehe)

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Eheschließung und Namensführung (Eheurkunde/Heiratsurkunde/begl. Abschrift aus dem Eheregister/dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil/-beschluss, Sterbeurkunde)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
5. Namenserteilung / Einbenennung

a) durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatte

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Voraussetzung:

  • Kind muss minderjährig sein

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Geburt (Geburtsurkunde, begl. Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Nachweis über das Sorgerecht
  • Nachweis der Eheschließung und Namensführung des erklärenden Elternteils (Eheurkunde/Heiratsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)
  • Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder  wenn das Kind dessen Namen führt
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • gültiger Personalausweis/Reisepass der Erklärenden

b) durch den allein sorgeberechtigten Elternteil

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Voraussetzungen:

  • der erklärende Elternteil muss das alleinige Sorgerecht haben
  • wirksame Anerkennung der Vaterschaft muss vorliegen
  • Kind muss  minderjährig sein

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsnachweis
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht
  • ggf. Urkunde über Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
  • Einwilligung des anderen Elternteils
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • gültiger Personalausweis/Reisepass der Erklärenden
6. Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der elterlichen Sorge neu bestimmt werden.
Voraussetzung: nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge (Erklärung beim Jugendamt)

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsnachweis
  • Sorgerechtsbescheinigung des Jugendamtes
  • ggf. begl. Abschrift.. aus dem Eheregister/Eheurkunde/Heiratsurkunde
  • Nachweis über die Namensführung des anderen Elternteils
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • gültiger Personalausweis/Reisepass der Erklärenden
7. Namensänderung bei Scheinvaterschaft

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Voraussetzungen:

  • rechtskräftige Feststellung der Nichtvaterschaft

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsnachweis
  • Nachweis über die Feststellung der Nichtvaterschaft
  • gültiger Personalausweis der Erklärenden

Wir geben zu, die ganze Materie ist schwer zu verstehen, daher:

Fragen Sie einfach bei uns nach, wir helfen Ihnen gerne.

8. Namensänderung für Aussiedler

Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge haben die Möglichkeit, die Änderung der fremdländischen Schreibweise der Vor-, Geburts- und Familiennamen in die deutsche Schreibweise zu beantragen sowie die Streichung von Namenszusätzen. Kinder über 14 Jahren müssen sich durch eigene Erklärung der Familiennamensänderung anschließen.
Voraussetzungen:

  • berechtigter Personenkreis gem. § 94 Bundesvertriebenengesetz
  • es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein
  • Erklärungsberechtigt ist jede Person selbst, bei Erklärung zum Familiennamen während bestehender Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Aufnahme als Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in (Vertriebenenausweis, Bescheinigung nach § 15 BVFG, Registrierschein)
  • Geburts- und ggf. Heiratsurkunde
  • Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden (Urkunden in kyrillischer Schrift müssen nach ISO-Norm 9 übersetzt sein)
  • gültiger Personalausweis / Reisepass
9. Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist. Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern stimmen der Erklärung zu.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, z.B. Einbürgerungsurkunde, Statusbescheinigung, Reiseausweis
  • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung und Legalisation bzw. Apostille
  • falls Sie verheiratet sind: zusätzlich Ihre Ehe-/Heiratsurkunde, ggf. mit Übersetzung und Legalisation bzw. Apostille
  • falls Sie geschieden sind und dies aus dem Nachweis der Eheschließung nicht hervorgeht: zusätzlich den Nachweis über die rechtskräftige Scheidung (Scheidungsurteil/-beschluss mit Rechtskraftvermerk des Gerichts, ggf. mit Registrierungsnachweis, Scheidungsurkunde) ggf. mit Übersetzung und Legalisation bzw. Apostille
  • Nachweis über eine evtl. Namensänderung nach Auflösung der Ehe
  • falls sie Kinder haben und getrennt leben: den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  • falls Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann verstorben ist: die Sterbeurkunde
10. Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB

Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt haben die Möglichkeit, einen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in einem Personenstandsregister beurkundeten Namen, zu wählen und in Deutschland zu führen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis des Namenerwerbs (z.B. Geburtsurkunde Heiratsurkunde, Namensänderungsurkunde) ggf. mit Übersetzung und Apostille
  • Nachweis des längerfristigen Aufenthaltes im Ausland (Meldebescheinigung, An-/Abmeldebestätigung)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis der weiteren Staatsangehörigkeit
  • sofern Sie die Erklärung für ein minderjähriges Kind abgeben: ggf. Nachweis des alleinigen Sorgerechts bzw. der gemeinsamen Sorge bei nichtehelicher Geburt, begl. Abschriften aus dem Geburtenregister der Kindeseltern bzw. Eheurkunde/begl. Abschrift aus dem Eheregister
  • sofern die Erklärung von einer volljährigen Einzelperson abgegeben wird: begl. Abschrift aus dem Geburtenregister bzw. Ehe-/Heiratsurkunde/begl. Abschrift aus dem Eheregister, ggf. Nachweis der Eheauflösung mit Übersetzung und Apostille
  • sofern eine Erklärung zum Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen abgegeben werden soll: Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung und Apostille, begl. Abschriften aus dem Geburtenregister
11. Neubestimmung der Reihenfolge von Vornamen

Seit dem 01.11.2018 besteht die Möglichkeit, gemäß § 45a PStG die Reihenfolge der eigenen Vornamen selbst zu bestimmen, sofern sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen. Ebenfalls ist es nicht möglich, Vornamen bzw. Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen oder die Schreibweise des Vornamens zu verändern.  Minderjährige Jugendliche ab 14 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Erforderliche Unterlagen:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • sofern die Erklärung für ein minderjähriges Kind abgegeben wird: ggf. Nachweis des alleinigen Sorgerechts bzw. der gemeinsamen Sorge bei nichtehelicher Geburt

 

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen sein.

 

Ihre Ansprechpartner


Andreas Kieslich
Besuchsadresse: Neue Str. 106
Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-116
Fax: 04761 / 987-169
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


Nicole Augustin
Besuchsadresse: Neue Str. 106
Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-117
Fax: 04761 / 987-169
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.