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Namensrecht

Das Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt.

Das bürgerlich-rechtliche Namensrecht enthält detaillierte Regelungen zum Familiennamen. Vorrangiges Ziel ist ein einheitlicher Familienname der Kernfamilie.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Die öffentliche-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat deshalb Ausnahmecharakter.


Mit der Namensrechtsreform zum 01.05.2025 wurde das deutsche Namensrecht grundlegend geändert.


Ab diesem Zeitpunkt ist deutsches Namensrecht grundsätzlich auf alle Personen anwendbar, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.


Damit gilt das deutsche Namensrecht auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Das deutsche Namensrecht sieht vor, dass jede Person Vor- und Familienamen führt. Hat aber eine Person nach ausländischem Recht einen Namen erworben, kann es dazu kommen, dass der Name nicht in das System des deutschen Namensrecht passt.

Dann kann eine Angleichung notwendig sein. Zu einer Angleichung kann oder muss es kommen, wenn ein ausländisches Recht andere Namenstypen (z.B. Eigennamen oder Namensketten) mit anderen Funktionen kennt, als das deutsche Recht und diese ausländischen Namen sodann dem deutschen Namensrecht unterstellt sind.

Der ausländische Name wird durch die Angleichung in die Kategorien Vor- und Familienname eingeordnet.

Aber durch die Möglichkeit der Rechtswahl kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der ausländische Staatsbürger für seinen Namen das Recht des Staates wählen, dem dieser angehört. Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit können zwischen den Namensrecht der Staaten, denen sie angehören, frei wählen.


Das neue Gesetz bedeutet auch, dass sich das Namensrecht deutscher Staatsangehöriger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, seit dem 01.05.2025 grundsätzlich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates richtet.


Der gewöhnliche Aufenthalt Neugeborener entspricht in aller Regel dem gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils beziehungsweise dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern. Das Kind erhält seinen Namen also grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem seine beiden Eltern leben oder der allein sorgeberechtigte Elternteil lebt.

 

Ihr Ansprechpartner


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Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
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Fax: 04761 / 987-169
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Alexander Tiburtius
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