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Namensrecht

Grundsätzlich führt eine Person ihren Namen nach dem Recht des Staates, dem sie angehört.

Anlässlich der Geburt eines Kindes können die ausländischen Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bestimmen, das ihr Kind seinen Familiennamen nach deutschem Recht führen soll. Dieses bietet sich beispielsweise an, wenn die Eltern nach ihrem Heimatrecht keine Vor- und Familiennamen sondern Eigennamen führen. Durch Aufnahme einer Angleichungserklärung beim Standesamt können für den deutschen Rechtsbereich Eigennamen in Vornamen und Familiennamen umgewandelt werden. Eine solche Erklärung kann auch bei einer beabsichtigten Eheschließung abgegeben werden, damit nach deutschem Recht ein gemeinsamer Familienname (=Ehename) geführt werden kann.

Das deutsche Namensrecht gilt neben Deutschen, unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, auch für ausländische Staatsangehörige mit Sonderstatus und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose) sowie ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deren Heimatrecht auf deutsches Recht zurückverweist.

Fragen zum ausländischen Namensrecht werden Ihnen auch von den entsprechenden Auslandsvertretungen beantwortet.

 

Ihr Ansprechpartner


Andreas Kieslich
Besuchsadresse: Neue Str. 106
Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-116
Fax: 04761 / 987-169
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